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Bedingungen

 Für die Chalets in Deutschland gelten folgende Bedingungen:

VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR FERIENUNTERKÜNFTE DEUTSCHLAND,
GEFÜHRTE CAMPINGREISEN UND REISEVERANSTALTUNGSPROGRAMME

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, dem Kunden und der Azur Freizeit GmbH – nachfolgend "Azur" abgekürzt - bei den in Ziff. 1 dieser Bedingungen aufgeführten Angebotsformen zu Stande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Vorschriften deshalb genau durch. Aus Vereinfachungsgründen verwenden wir nachfolgend für alle von uns angebotenen Ferienwohnungen oder Ferienhäuser einheitlich den Begriff "Ferienobjekt".

1. Geltungsbereich dieser Bedingungen
1.1. Diese Reisebedingungen gelten für alle Angebote von Azur in den Bereichen Ferienunterkünfte Deutschland, geführte Campingreisen und Reiseveranstaltungsprogramme. AZUR unterstellt, entsprechend der Rechtsprechung, alle Verträge über die genannten Angebotsformen, dem verbraucherfreundlichen Pauschalreiserecht der §§ 651a ff. BGB.
1.2. Diese Reisebedingungen gelten nicht, soweit Azur bezüglich solcher Leistungen ausdrücklich als Vermittler im fremden Namen Reiseleistungen vermittelt und dabei nicht nach den Grundsätzen von § 651a Abs. 2 BGB den Anschein erweckt, die Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
1.3. Soweit gesetzliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht vorangehen oder entgegenstehen, gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und AZUR in erster Linie diese Vertragsbestimmungen.
2. Abschluss des Vertrages
2.1. Mit der Buchung bietet der Kunde Azur den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind diese Vertragsbestimmungen, die Beschreibung des Ferienobjekts, die Ortsbeschreibung, die Allgemeine Leistungsbeschreibung und alle ergänzenden Informationen zum Ferienobjekt und zum Land. soweit diese dem Kunden vorliegen. An dieses Vertragsangebot sind Sie 5 Werktage gebunden. Diese Zeit wird von uns benötigt, um Ihre Angaben und die Verfügbarkeit der gewünschten Leistungen zu prüfen.
2.2. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt AZUR den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
2.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von AZUR zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird AZUR dem Kunden eine schriftliche Buchungsbestätigung übermitteln. Hierzu ist AZUR nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Belegungsbeginn erfolgt.
3. Bezahlung
3.1. Nach Vertragsabschluss und gegen vorherige Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises, mindestens € 70,- pro Buchung zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Belegungsbeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
3.2. Soweit AZUR zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises kein Anspruch auf Bezug des Ferienobjekts, bzw. Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
3.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist AZUR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. zu belasten.
3.4. Verbrauchsabhängige Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas- und Heizung sowie für Haustiere und andere Zusatzleistungen sind vor Ort direkt zu bezahlen, sofern dies im Prospekt nicht anders angegeben ist.
3.7 Die genannten Preise für Heizung, Warmwasser, Strom, Gas und örtliche Steuern oder Taxen sind Circa-Preise. Bei weiter steigenden Energiekosten kann der am Ort zu zahlende Betrag höher sein, als er in der Preisliste angegeben ist. Die Preise sind für das jeweils beschriebene Objekt berechnet. Auf Ziffer 11.1 wird hingewiesen.
3.8 Enthält Ihre Buchung verschiedene Saisonzeiten, berechnet sich der Reisepreis anteilig, entsprechend den hierfür jeweils gültigen Preistabellen im Prospekt.
3.9. Bei Sonderangeboten, wie z.B. 14=10, Pauschalwochen, etc. sind die Nebenkosten für die volle Dauer des Aufenthalts zu bezahlen. Die Kurtaxe ist in jedem Fall vom Mieter am Ferienort zu entrichten, soweit im Prospekt nichts anderes vermerkt ist.
4. Kaution bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern
4.1. AZUR selbst erhebt keine Kautionen. Soweit Kautionen zu leisten sind, wird ein Kautionsverhältnis ausschließlich mit dem Eigentümer des Feriendomizils begründet.
4.2. Soweit der Eigentümer eine Kaution erfordert ist dies in der Beschreibung des Feriendomizils und der Buchungsbestätigung vermerkt. Soweit angegeben ist, dass die Kautionszahlung an AZUR zu leisten ist, hat AZUR ausschließlich die Stellung eines Inkassobevollmächtigten des Eigentümers.
4.3. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus den Angaben in der Objektbeschreibung und den darauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
Ohne besondere Angaben im Prospekt, bzw. der Buchungsbestätigung beträgt die Kaution 100,- €.
4.4. Die Kaution ist grundsätzlich in bar zu hinterlegen. Eine Kautionsleistung per Scheck ist generell nicht möglich, per Kreditkarte nur dann, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
4.5. Die Kaution sichert die Erfüllung der Pflichten des Kunden zur Schlüsselrückgabe, zur Bezahlung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie z.B.: Strom, Wasser, Gas, Telefon, zum Schadensersatz bei Beschädigung sowie zum Schadenersatz bei ggf. nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Endreinigung.
4.6. Der Eigentümer, bzw. dessen Beauftragter, insbesondere der Beauftragte von AZUR sind berechtigt, entsprechende Einbehalte an der Kaution vorzunehmen.
4.7. Soweit vom Eigentümer, bzw. seinen Beauftragten keine Verrechnung mit der Kaution wegen Ansprüchen gemäß Ziffer 4.5 vorgenommen wird, erfolgt die Rückzahlung am letzten Belegungstag vor Abreise des Kunden. Ansonsten erfolgt die Abrechnung und gegebenenfalls Rückzahlung spätestens 14 Tage nach Belegungsende.
5. Leistungspflichten von AZUR bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern
5.1. Die von AZUR geschuldete vertragliche Leistung besteht in der Überlassung des gebuchten Feriendomizils in dem Zustand und der Ausstattung, wie sie sich aus der Ausschreibung und den vertraglichen Vereinbarungen ergibt und zwar nach Maßgabe aller Hinweise und Erläuterungen im Prospekt, bzw. der Beschreibung des Feriendomizils und eventueller ergänzender Hinweise, soweit diese dem Kunden bei Vertragsabschluß vorlagen.
5.2. Von der Leistungspflicht von AZUR nicht umfasst sind, ausgenommen soweit diesbezüglich seitens AZUR Aufklärungs-, Hinweisoder Sorgfaltspflichten bestehen und verletzt wurden, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Domizil und den vertraglichen Leistungen stehen, insbesondere die Umgebung des Domizils, Strand- und Ortsverhältnisse des Ferienorts.
5.3. Änderungen wesentlicher Leistungs- und Austattungsmerkmale des Feriendomizils von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, bzw. der Beschreibung des Feriendomizils, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von AZUR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Feriendomizils nicht beeinträchtigen.
5.4. Unwesentliche Änderungen hinsichtlich der Einrichtungen und Ausstattungen des Feriendomizils sind grundsätzlich zulässig.
5.5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.6. AZUR ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
5.7. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung, bzw. eines wesentlichen Merkmals des Feriendomizils, ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten und die Buchung eines mindestens gleichwertigen Feriendomizils zu verlangen, wenn AZUR in der Lage ist, ein solche solches ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von AZUR über die Änderung dieser gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Belegungsbeginn (Anreise) /Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Belegungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber AZUR unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Belegungsbeginn zurück oder tritt er den Aufenthalt nicht an, so verliert AZUR den Anspruch auf den Preis. Stattdessen kann AZUR, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Objektpreis verlangen.
6.3. AZUR hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Belegungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Objektpreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und die gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung des Ferienobjekts berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Ferienunterkünften, Campingreisen, Veranstalterprogramme
• bis 43 Tage vor Anreise: 30 %
• vom 42. Tage bis zum 29. Tage vor Anreise: 60 %
• vom 28. Tage bis am Vortag der Anreise: 80 %
• am Anreisetag und bei Nichtanreise 90 %
Bei Zusatzleistungen, wie z.B. Aufpreisen für bestimmte Opernkarten wird zusätzlich der Aufpreis in vollem Umfang abgerechnet.
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, AZUR nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
6.5. AZUR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit AZUR nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht AZUR einen solchen Anspruch geltend, so ist AZUR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
6.7. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Anreisetermins, des Reiseziels, des Ferienobjekts, der Personenzahl und mit gebuchter Nebenleistungen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann AZUR bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 30,- pro Kunden erheben.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 6. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde die Belegung des Ferienobjekts oder Teile davon, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht, nicht vollständig, nicht über den gesamten Vertragszeitraum oder mit der gebuchten Personenzahl in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises. AZUR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Eigentümer/Vermieter bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungsteile oder -zeiträume handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Allgemeine Obliegenheiten des Kunden
9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Verträgen mit AZUR wie folgt konkretisiert:
a) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von AZUR anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von AZUR wird der Kunde spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung nicht geschuldet, so ist der Kunde verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber AZUR unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
9.2. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.3. Beauftragte von AZUR und Eigentümer/Vermieter sind nicht befugt und von AZUR nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen AZUR anzuerkennen.
9.4. Wird die Nutzung des Ferienobjekts infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, AZUR erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn AZUR oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten, eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AZUR oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10. Besondere Obliegenheiten des Kunden
10.1. Das Ferienobjekt darf nur mit den im Vertrag angegebenen Personen belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist AZUR, unbeschadet ihres Rechts auf Kündigung des Vertrages, berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen. Die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.
10.2. Besuche jedweder dritter Personen, die nicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen als Mitreisende angegebenen wurden und die einen Zeitraum 24 Stunden überschreiten, insbesondere eine Übernachtung einschließen sind dem Beauftragten von AZUR anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht oder stellen sich solche Besuche objektiv als Zusatzbelegung des Ferienobjekts dar, gilt die Regelung in Ziffer 11.1 entsprechend.
10.3. Auf Verlangen von AZUR, bzw. deren Beauftragten, ist bei Bezug des Ferienobjekts eine Besichtigung und Kontrolle des Ferienobjekts und seiner Einrichtungen durchzuführen und das Ergebnis gegebenenfalls in einem Protokoll fest zu halten. Der Kunde ist mit Ansprüchen auf Grund solcher Mängel ausgeschlossen, die im Rahmen einer solchen Übernahme objektiv erkennbar waren, vom Kunden jedoch nicht gerügt wurden.
10.4. Die Kunden und ihre Mitreisenden sind verpflichtet, das Objekt pfleglich zu behandeln, und AZUR, dem Eigentümer oder dem örtlichen Beauftragten von AZUR alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden. Dies gilt grundsätzlich auch für Schäden und Mängel, die der Kunde nicht als störend empfindet und solche, für die er sich oder seine Mitreisenden nicht für verantwortlich hält.
10.5. Der Kunde hat Bedienungsanweisungen und sonstige Hinweise bezüglich der Nutzung des Objekts und seiner Einrichtungen, die im Ferienobjekts ausliegen oder ihm vor Ort mitgeteilt worden genau zu befolgen. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Eingriffe in technische Einrichtungen des Ferienobjekts, insbesondere die Elektroinstallation, die Wasser- oder Abwasserversorgung, in einzelne Geräte, Heizungen, Umwälzanlagen von Swimmingpools oder Schließeinrichtungen ohne Zustimmung des Beauftragten oder Eigentümers vorzunehmen.
Für schuldhaft durch eine entsprechende Zuwiderhandlung verursachte Schäden haftet der Kunde, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Mitreisenden.
10.6. Der Kunde ist verpflichtet, ihm mitgeteilte örtliche Vorschriften, insbesondere zum Brand- und Lärmschutz und zur Wasserversorgung zu beachten.
10.7. Den Gästen obliegt auch die regelmäßige Reinigung des Ferienobjektes, das vor seiner Abreise im sauberen Zustand zu hinterlassen ist. Eine eventuell im Preis enthalten End-Reinigung enthält nicht das Reinigen des Geschirrspülers oder die Reinigung des Kochherdes, des Backofens, des Kühlschranks und der Küchengeräte; diese müssen in einwandfrei sauberen Zustand hinterlassen werden. Bedarf es einer Extra-Reinigung, so wird von den Beauftragten von AZUR die Reinigungszeit berechnet. Mit üblichen Mitteln nicht zu entfernende Verunreinigungen oder Beschädigungen der Wohnungsausstattung werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Entschädigungsleistungen, die sich aus vorstehenden Regelungen zu Lasten des Kunden ergeben, müssen vor Abreise an den Beauftragten von AZUR bezahlt werden und können mit einer geleisteten Kaution verrechnet werden.
10.8. Haustiere dürfen nur mitgebracht werden, wenn dies in der Beschreibung des Objekts vorgesehen ist, in der Buchungsbestätigung entsprechend vermerkt ist und die Tiere stubenrein und gut erzogen sind. Betten, Sofas und Poolräume sind den Zweibeinern vorbehalten.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. AZUR wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AZUR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
11.3. AZUR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der AZUR eigene Pflichten schuldhaftverletzt hat.
12. An- und Abreisezeit, verspätete Ankunft
12.1. Das Ferienobjekt kann am Anreisetag um zu dem in den Reiseunterlagen genannten Zeitpunkt bezogen werden. Ein Anspruch auf einen früheren Bezug besteht nicht.
12.2. AZUR teilt die späteste Ankunftszeit mit. Ein Anspruch auf Schlüsselübergabe und Objektübernahme bei verspäteter Ankunft noch am vereinbarten Anreisetag besteht nicht.
12.3. Eine Verspätung hat der Gast in jedem Fall der in den Reiseunterlagen genannten Stelle anzuzeigen, insbesondere für den Fall, dass der Eigentümer oder örtliche Beauftragte ausnahmsweise zu einer späteren Übergabe bereit ist. Übernachtungskosten des Gastes aufgrund verspäteter Ankunft gehen zu seinen Lasten.
13. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
13.1. AZUR oder in deren Stellvertretung der hierzu ausdrücklich bevollmächtige Beauftragte oder Eigentümer, können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn der Kunde oder seine Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung von AZUR, deren Beauftragten oder des Eigentümers nachhaltig stört oder wenn ein Kunde oder Mitreisender sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
13.2. Dies gilt bei Ferienobjekten insbesondere soweit trotz Abmahnung eine vertragswidrige Objektbelegung, insbesondere eine Überbelegung, fortgesetzt wird oder trotz Abmahnung gegen Hausordnungen verstoßen oder der Hausfrieden erheblich gestört wird oder vorsätzlich oder grob fahrlässig das Vertragsobjekt erheblich beschädigt wird.
13.3. Kündigt AZUR in diesen Fällen, so behält AZUR den Anspruch auf den Gesamtpreis; AZUR muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die AZUR aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen, bzw. einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt.
14. Beschränkung der Haftung
14.1. Die vertragliche Haftung von AZUR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit AZUR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2. Die deliktische Haftung von AZUR für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Gesamtpreis des Ferienobjekts für die vereinbarte Aufenthaltsdauer beschränkt.
14.3. AZUR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Mietwagen), wenn diese Leistungen in der Objektbeschreibung und der Buchungsbestätigung als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen von AZUR sind. AZUR haftet jedoch wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von AZUR ursächlich geworden ist.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt nach Reise-, bzw. Belegungsende geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AZUR unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
15.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AZUR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AZUR beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AZUR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AZUR beruhen.
15.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
15.4. Die Verjährung nach Ziffer 15.2 und 15.3 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
15.5. Schweben zwischen dem Kunden und AZUR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder AZUR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
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© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2012
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Reiseveranstalter ist:
AZUR Freizeit GmbH • Kesselstr.36 • D-70327 Stuttgart
Telefon: (0711) 4093-510, Telefax: (0711) 4093-480
E-Mail: info@azur-freizeit.de
Geschäftsführer: Oliver Frank
Handelsregister beim AG Stuttgart, HRA 720332
(v110328)

 Für die Chalets in Italien gelten folgende Bedingungen:

Vermittlungsbedingungen für Ferienunterkünfte Italien und Campingaufenthalte

Sehr geehrte Kunden,
die nachstehenden Vermittlungsbedingungen werden, soweit wirksam in den Vertrag einbezogen, im Falle Ihres Buchungsauftrages Inhalt des zwischen uns, der Firma Azur Freizeit GmbH, Kesselstraße 36, 70327 Stuttgart, Tel.: 0711/4093510, Fax.: 0711/4093480, nachstehend "AZUR" abgekürzt, und Ihnen zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Bitte lesen diese daher sorgfältig durch.

1. Stellung und Leistungen von AZUR, Anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. AZUR bietet in Ihrem Prospekt die Vermittlung fremder Leistungen, nämlich von Mietverträgen mit den im Prospekt, bzw. dem Internetangebot benannten Eigentümern/Betreiber, der Einfachheit halber nachstehend "Vermieter" genannt, an. AZUR hat daher lediglich die Stellung eines Vermittlers zwischen dem Kunden und dem Eigentümern/Betreiber, soweit sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 651a Abs. 2 BGB nichts anderes ergibt.
1.2. Die Rechte und Pflichten von AZUR ergeben sich aus diesen Vermittlungsbedingungen, etwaigen ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung).
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die für den Vertragspartner maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die mit diesem getroffenen Vereinbarungen.
1.4. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Regelungen bezüglich des Aufenthalts sowie der Rechte und Pflichten von Kunde Vermieter enthalten werden diese Vereinbarungen durch AZUR als Vertreter namens und in Vollmacht des Vermieters getroffen.
2. Buchungsablauf
2.1. Die Buchung kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt Azur den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
2.2. Mit der Buchung bietet der Kunde dem Vermieter des Objekts, vertreten durch AZUR, den Abschluss des Vertrages auf der Grundlage der Objektbeschreibung, aller ergänzenden Angaben im Prospekt und dieser Vermittlungsbedingungen verbindlich an.
2.3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen (bei Buchungen kürzer als 1 Woche vor Belegungsbeginn bereits mit der telefonischen) Buchungsbestätigung zustande, welche AZUR als Vertreter des Vermieters erteilt.
3. Zahlungsabwicklung, Rücktritt
3.1. AZUR ist hinsichtlich der Anzahlungen und bezüglich Rücktrittskosten Inkassobevollmächtigte des Vermieters.
3.2. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung), ist eine Anzahlung fällig. Soweit im Einzelfall nichts anderes in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, beträgt diese 30 % des Gesamtpreises, mindestens jedoch € 70,- pro Buchung und ist innerhalb von 7 Tagen an AZUR als Inkassobevollmächtigten des Vermieters AZUR zu bezahlen, wobei AZUR der Betrag innerhalb dieser Frist gutgeschrieben sein muss. Die Überweisungszeiten sind zu beachten! Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet.
3.3. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Belegungsbeginn an AZUR als Inkassobevollmächtigten des Vermieters auf deren Konto zu überweisen.
3.4. Erfolgen Anzahlung und Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten so ist AZUR, soweit der Vermieter zur vertragsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, berechtigt, namens und in Vollmacht des Vermieters nach Mahnung mit Fristsetzung dessen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und dem Kunden pauschalierte Rücktrittskosten gemäß Ziff. 3.7 zu berechnen.
3.5. Soweit der Vermieter zur vertragsgemäßen Überlassung des gebuchten Objekts bereit und in der Lage ist und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf Bezug des Objektes und die vertraglichen Leistungen.
3.6. Es wird darauf hingewiesen, dass bei vermittelten Mietverträgen mit in- und ausländischen Vermietern kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Dem Kunden wird jedoch bei den von AZUR vermittelten Verträgen durch den Vermieter ein Rücktrittsrecht eingeräumt, welches schriftlich ausgeübt werden sollte und an AZUR zu richten ist.
3.7. Der Vermieter kann durch AZUR als Inkassobevollmächtigte im Falle des Rücktritts folgende pauschalen Rücktrittskosten erheben, bei deren Berechnung ersparte Aufwendungen sowie die eventuell mögliche anderweitige Belegung des Objekts berücksichtigt sind.
a) bis 43 Tage vor Anreise: 30 %
(mindestens € 50,- pro Buchung)
b) vom 42. Tage bis zum 29. Tage vor Anreise: 60 %
c) vom 28. Tage bis am Vortag der Anreise: 80 %
d) am Anreisetag und bei Nichtanreise 90 %
3.8. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, dem Vermieter gegenüber AZUR nachzuweisen, dass dem Vermieter keine oder wesentlich geringerer Kosten als die vorstehend aufgeführten Pauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
3.9 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich empfohlen.
4. Umbuchungen
4.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Anreisetermins, des Reiseziels, des Ferienobjekts, der Personenzahl und mit gebuchter Nebenleistungen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann AZUR als Inkassobevollmächtige des Vermieters bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 30,- pro Kunden erheben.
4.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 3. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5. Rücktritt durch den Vermieter
5.1. Wird die Vertragsdurchführung infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt so können der Kunde wie auch der Vermieter, vertreten durch AZUR, den Vertrag kündigen. Für diesen Fall wird die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 651 j Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vorschriften, auf die in diesen Bestimmungen verwiesen wird, vereinbart.
5.2. Der Vermieter, bzw. dessen örtliche Bevollmächtigte oder AZUR als deren Vertreter, können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn der Kunde und/oder Ihre Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn der Kunde oder seine Mitreisenden sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Objekts und des Inventars. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Vermieter den Anspruch auf den Gesamtpreis; er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde die vertraglichen Leistungen, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Vermieter oder von AZUR zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Der Vermieter bezahlt an den Kunden jedoch diejenigen Beträge zurück, die er aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt.
7. Kaution
7.1. Die nachfolgenden Vereinbarungen zur Kaution werden ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Vermieter getroffen. Ein Rechtsoder Vertragsverhältnis kommt bezüglich der Kautionsleistung zwischen dem Kunden und AZUR nicht zu Stande.
7.2. Bei Schlüsselübergabe ist eine Kaution zu hinterlegen, deren Höhe sich aus der Buchungsbestätigung ergibt.
7.3. Die Höhe der Kaution und die Zahlung (an AZUR als Inkassobevollmächtigten des Vermieters oder vor Ort) ergibt sich ebenfalls aus der Objektbeschreibung oder der Buchungsbestätigung.
7.4. Die Kaution dient zur Deckung von Nebenkosten für Energieverbrauch und Endreinigung. Weist das Objekt bei der Rückgabe von Ihnen zu vertretende Schäden auf, ist der Eigentümer/Vermieter berechtigt, dafür entstehende Kosten gleichfalls von der Kaution in Abzug zu bringen. Dem Kunden bleiben im Falle einer solchen Verrechnung Einwendungen gegen den Anspruch und entsprechende Rückforderungen ausdrücklich vorbehalten.
7.5. Der Rest aus der Kaution wird, sobald das Objekt vom Besitzer oder seinem Vertreter als ordentlich übergeben an AZUR gemeldet sowie sämtliche entstandenen Nebenkosten oder Schäden beglichen sind, unverzüglich zurückbezahlt.
8. Einreisebestimmungen
AZUR erteilt entsprechende Auskünfte nach allgemein zugänglichen Unterlagen und den Auskünften der vermittelten Leistungsträger, ohne spezielle Erkundigungspflicht und davon ausgehend, dass der Kunde deutscher Staatsbürger ist. Es gilt § 676 Bürgerliches Gesetzbuch. Für Reisen nach Italien genügt ein gültiger Personalausweis.
9. Obliegenheiten des Kunden gegenüber AZUR , Haftung von AZUR
9.1. Mängel der Vermittlungsleistung von AZUR sind dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
9.2. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, soweit AZUR zur Abhilfe in der Lage gewesen wäre.
9.3. Die vertragliche Haftung von AZUR als Vermittler aus dem Vermittlungsvertrag ist, für jedwede Schäden des Kunden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Wert der vermittelten Leistung beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von AZUR weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder AZUR für einen Schaden allein aufgrund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
10. Obliegenheiten gegenüber dem Eigentümer/Vermieter bei Ferienobjekten
10.1. AZUR weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde nach dem Vertragsverhältnis mit dem Vermieter verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich dem Vermieter, bzw. dessen Beauftragten vor Ort anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Auf das Risiko des Verlusts etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter bei einer nicht unverschuldet unterbliebenen Mängelanzeige wird ausdrücklich hingewiesen.
10.2. Damit dem Kunden bei Schäden am Ferienobjekt oder seiner Einrichtungen keine Nachteile bezüglich der Beweislage hinsichtlich Ihres Verschuldens oder Nichtverschuldens entstehen, sind solche Schäden, die der Kunde beim Bezug des Ferienobjekts oder später feststellt, gegenüber dem Vermieter, bzw. örtlichen Bevollmächtigten unverzüglich auch dann anzuzeigen, wenn solche Schäden nicht vom Kunden verursacht wurden oder für diesen nicht störend sind.
10.3. Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen und die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.
10.4. Bei Buchungen von Ferienobjekten ist das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. auf dem Grundstück nicht erlaubt. Der Kunde verpflichtet sich, zugleich für seine Mitreisenden, das Objekt pfleglich zu behandeln, und dem Eigentümer/Vermieter alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden.
10.5. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das Haus bei der Abreise aufgeräumt, sauber und ordentlich zu verlassen.
10.6. Die dem Kunden obliegende Reinigung umfasst:
a) Küche in Ordnung bringen,
b) Fußböden Staubsaugen bzw. fegen und feucht wischen,
c) Putzen der Sanitäreinrichtungen,
d) Fenster putzen,
e) Staub wischen, Spiegel und ggf. Wände reinigen,
f) Sand und andere "Fremdkörper" aus Couch und Betten entfernen.
g) Restliche Lebensmittel sind mitzunehmen.
h) Der Kühlschrank muss abgetaut und geöffnet werden.
10.7. In vielen Häusern kann die Endreinigung (Abwischen der Kücheneinrichtung, Abwaschen von Geschirr, Küchengegenständen und -geräten muss immer der Mieter selbst) gegen Zahlung eines Entgelts vom Vermieter übernommen werden. Wird das Objekt nicht oder nicht ordnungsgemäß gereinigt, ist der Vermieter berechtigt, die entstehenden Kosten für die Endreinigung von der Kaution einzubehalten.
10.8. Der Kunde ist weiter verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.
10.9. Haustiere dürfen nur mitgebracht werden, wenn dies in der Beschreibung des Objekts vorgesehen ist, in der Buchungsbestätigung entsprechend vermerkt ist und die Tiere stubenrein und gut erzogen sind. Betten, Sofas und Poolräume sind den Zweibeinern vorbehalten.
11. Obliegenheiten bei Campingaufenthalten
11.1. Bei Buchungen von Campingaufenthalten sind eventuelle Nebenkosten bzw. Zusatzkosten, welche außer dem in den Angeboten beschriebenen Leistungen benötigt oder mitgebracht werden, vor Ort zum jeweils gültigen Tarif laut Aushang zu bezahlen (z.B. Zusatzzelte, Haustiere, Strom, etc.).
11.2. Dies gilt auch für Einzelleistungen, welche bei der Buchung nicht mit angegeben wurden.
11.3. Im Falle einer Überbelegung des gebuchten Stellplatzes behält sich der Vermieter den Rücktritt vom Vertrage vor. Dies insbesondere dann, wenn zusätzliche Personen mitgebracht werden, der Stellplatz mit 2 Familien belegt werden soll oder zusätzlicher Stellplatzbedarf notwendig wird, weil weitere Zelte oder Fahrzeuge bei der Buchung nicht mit angegeben wurden.
12. Ausschlussfrist für Ansprüche gegenüber AZUR, Verjährung von Ansprüchen an AZUR und an den Eigentümer/Betreiber.
12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Vermittlungsleistungen gegenüber AZUR hat der Kunde gegenüber AZUR innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich vereinbarten letzten Aufenthaltstag gegenüber AZUR geltend zu machen. Ansprüche bei Versäumen der Frist entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterblieb.
12.2. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag mit AZUR sowie aus dem Mietvertrag mit dem Eigentümer/Betreiber, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von AZUR, bzw. des Eigentümers/Betreibers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AZUR, bzw. des Eigentümers/Betreibers beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AZUR, bzw. dem Eigentümer/Betreiber oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AZUR, bzw. des Eigentümers/Betreibers beruhen.
12.3. Alle übrigen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag mit AZUR und dem Mietvertrag mit dem Eigentümer/Betreiber verjähren in einem Jahr.
12.4. Die Verjährung nach Ziffer 11.2 und 11.3 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von AZUR, bzw. dem Eigentümer/Betreiber als Anspruchsgegner sowie von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeitskenntnis erlangt haben müsste.
12.5. Schweben zwischen dem Kunden und AZUR, bzw. dem Eigentümer/Betreiber Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder AZUR, bzw. der Eigentümer/Betreiber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
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